Die Satzung der HSMA Deutschland e.V.


Name, Sitz, Zweck des Vereins

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen HSMA (Hospitality Sales & Marketing Association) Deutschland e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck
(1) Die HSMA ist die einzige Vertretung der HSMA international in der Bundesrepublik Deutschland. Zweck des Vereins ist es, die beruflichen und wirtschaftlichen lnteressen seiner Mitglieder zu fördern. Es ist die Aufgabe der HSMA, einen engen Kontakt zwischen den Mitgliedern herzustellen, um durch lnformations- und Erfahrungsaustausch die Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Marketing, Verkauf, Verkaufsförderung, Werbung und Public Relations zu pflegen.
(2) Der Verein ist bestrebt, mit anderen lnteressenvereinigungen der Tourismusbranche und Verbänden der Tourismusbranche, aber auch branchenübergreifend zusammenzuarbeiten.
(3) Der Verein vertritt die lnteressen seiner Mitglieder gegenüber Behörden, Organisationen und Öffentlichkeit im ln- und Ausland. Hierüber kann er auch mit anderen Organisationen kooperieren.
(4) Der Verein kooperiert eng mit den internationalen europäischen Organen und Organisationen unter dem Dach der HSMAI.
(5) Der Verein fördert die Kenntnisse im Bereich des Vereinszwecks unter den Mitgliedern, aber auch gegenüber Dritten, insbesondere auch im Rahmen der Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen
(6) Die Zwecke des Vereins werden wie folgt erreicht:
- Die Veranstaltung von Austauschtreffen und zum Austausch geeigneten Netzwerkveranstaltungen
- Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs der Mitglieder

- Zusammenarbeit mit anderen Verbänden
- Organisation und Teilnahme an Messe und öffentlichen Veranstaltungen
- Veranstaltung von Seminaren

- lnformation und Beratung

§3 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein kennt unterschiedliche Mitgliedschaften. Hierbei handelt es sich um:
- Persönliche Mitgliedschaft
- Firmenmitgliedschaften
- Gruppenmitgliedschaften
- Ehrenmitgliedschaften    
(1) Persönliche Mitglieder sind natürliche Personen,
(2) Firmenmitgliedschaften sind Mitgliedschaften einer juristischen Person oder Personenvereinigung. Aus dem Kreis der Gesellschafter und Arbeitnehmer (einschließlich der Organe dieser Mitglieder oder leitender Angestellter) dieser juristischen Personen oder Personenvereinigung können bis zu sieben Personen an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen. Die juristische Person oder Personenvereinigung, die Mitglied ist, muss die Personen namentlich gegenüber der Geschäftsstelle benennen. Es ist lediglich eine dieser Personen im Rahmen von Mitgliederversammlungen oder anderen einer Abstimmung bedürfenden Vereinsakten zur Ausübung des Stimmrechts zugelassen.
(3) Gruppenmitglieder sind juristische Personen und Personenvereinigungen, die mehr als 7 Personen in den Verein entsenden möchten. Für diese gilt das unter §3 Abs. 2 geregelte Analog.

(4) Ehrenmitglieder sind die durch die durch den Vorstand ernannten Ehrenmitglieder.

§4 Aufnahme
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der einer Begründung nicht bedarf. Der Vorstand kann von dem Mitglied seinen Antrag rechtfertigende Unterlagen verlangen.
(2) Der Aufnahmeantrag kann schriftlich oder in Textform gegenüber der Geschäftsstelle gestellt werden.

§5 Ende der Mitgliedschaft 
(1) Die Mitgliedschaft endet
(a) durch Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Auflösung;
(b) durch Austritt, der nur zum Kalenderjahresende unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
(c) durch förmliche Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstands erfolgen kann.
(2) Der Vorstand kann die Ausschließung aussprechen, wenn
(a) das Mitglied vorsätzlich gegen die Ziele oder lnteressen des Vereins im erheblichen Maße verstößt oder wiederholt gegen sie verstößt;
(b) über das Vermögen des Mitglieds auf einen Fremdantrag hin ein lnsolvenzverfahren eröffnet wird oder das Mitglied Eigenantrag auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens gestellt hat;
(c) das Mitglied trotz 2-maliger Mahnung mit der Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge in Verzug ist. Der Beschluss über die Ausschließung darf frühestens nach fruchtloser Frist von 30 Kalendertagen nach Absendung des 2. Mahnschreibens erfolgen, indem die drohende Ausschließung anzukündigen ist;
(d) das Mitglied den Verbandsfrieden erheblich stört.
(3) Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit die Ausschließung gemäß §5 (2) a-c, e erfolgen soll. Die Gelegenheit zur Stellungnahme ist gegeben, wenn das Mitglied mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausschließung der entsprechende Antrag mitgeteilt wurde.
(4) Gegen die Ausschließung gem. § 5 (2) kann das Mitglied binnen vier Wochen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses die Mitgliederversammlung anrufen und eine Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses ersuchen, soweit es nicht Klage gegen die Ausschließung zum ordentlichen Gericht erhoben hat. Lehnt die Mitgliederversammlung die Aufhebung ab, kann das Mitglied nach den Regelungen des nachfolgenden Satzes vorgehen.
(5) Eine gerichtliche Anfechtung des Ausschließungsbeschlusses oder des Beschlusses der Mitgliederversammlung, die Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses abzulehnen, ist innerhalb von 4 Wochen ab Übersendung des Ausschließungsbeschlusses durch Einwurf Einschreiben möglich. lm Falle einer gerichtlichen Anfechtung ruhen für die Dauer des Verfahrens alle Vereinsämter sowie Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des betroffenen Mitglieds.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge
(1) Mit der Aufnahme in den Verein erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu fördern sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. 
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren. Die Mitglieder sind überdies verpflichtet, die technischen Vorkehrungen für Online-Mitgliederversammlungen vorzuhalten.
(3) Die Mitgliedsbeiträge, die Höhe der bei der Aufnahme in den Verein zu zahlende ein- malige Aufnahmegebühr und die Fälligkeit werden durch den Vorstand festgesetzt.
(4) Der Vorstand kann, wenn es zur Förderung des Vereinsinteresses erforderlich ist, zur Verwirklichung der Zwecke des Vereins im Rahmen einzelner Projekte Umlagen erheben.
(5) Die Beiträge gemäß §6 (3), (4) werden in einer Beitragsordnung veröffentlicht.
(6) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der HSMA teilzunehmen und erhalten kostenlos das Fachorgan.
(7) Jedes Mitglied kann für jedes Amt gewählt werden.
(8) Weitere Mitgliedervorteile und -rechte werden in einem Leistungsverzeichnis zusammengefasst.

Organe des Vereins

§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung, §8
2. der Vorstand, §12
3. die Regionen §14
und, soweit eingerichtet
4. die Fachvorstände, §13 Abs. 1
5. der oder die Beiräte, §13 Abs. 2.

§8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung, als oberstes Vereinsorgan, ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
(a) Die Bestellung der Kassenprüfer
(b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins (c) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
(d) Wahl des Vorstands
(e) Die Abstimmung über das vom Vorstand zu erarbeitenden Budget für das Wirtschafts- jahr, in dem Mitgliederversammlung stattfindet.

§9 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Einberufung der einmal im Jahr stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie erfolgt schriftlich oder in Textform. Der Vorstand wahrt eine Einladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt an dem Tag, der auf der Absendung des Einladungsschreibens vermerkt ist. Entscheidend ist bei einer schriftlichen Einladung das Datum des Poststempels, im Falle der Versendung per Textform das Datum der Versendung. Die Einberufung gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(2) Die Tagesordnung legt der Vorstand unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitglieder fest.
(3) Jedes Mitglied kann Ergänzungen bis spätestens einer Woche vor dem Datum der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform beantragen. Ob die Ergänzung zur Tagesordnung vorgenommen wird, legt im pflichtgemessenen Ermessen des Vorstands. Der Vorstand muss eine Ergänzung zur Tagesordnung vornehmen, wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder unterstützt wird.
(4) Eine Ergänzung ist den Mitgliedern in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ist. Gelingt eine solche lnformation nicht rechtzeitig, hat der Versammlungsleiter die Ergänzung zu Beginn der Versammlung mitzuteilen. Ergänzungswünschen, die der Vorstand kürzer als eine Woche vor der Versammlung erhält, sind nur zu berücksichtigen, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.
(5) Die Mitgliederversammlung verhandelt in nicht öffentlicher Sitzung. Auf Antrag kann der Vorstand, in seiner Abwesenheit der Versammlungsleiter, Dritten die Teilnahme gestatten. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen/deren Verhinderung von dem stellvertretenden Präsidenten geleitet. lst auch dieser/diese nicht anwesend, so leitet der Schatzmeister die Versammlung. lst auch dieser/diese nicht anwesend, so wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn der Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten sind. lst die Versammlung nach diesen Grundsätzen nicht beschlussfähig, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; dies ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) ln der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied, auch bei anderen als natürlichen Personen, hat lediglich eine Stimme. Juristischen Person oder Personenvereinigung, die Mitglied sind, müssen einen stimmberechtigten Vertreter benennen. Die Benennung hat gegenüber dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich, in Textform oder auf anderem elektronischen Weg zu erfolgen.
(8) Zur Ausübung des Stimmrechts kann eine Vertretung bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist für jede Versammlung gesondert zu erteilen. Die Benennung des Vertreters hat durch das Mitglied spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich, in Textform oder auf anderem elektronischen Weg zu erfolgen. Soweit eine Vollmacht erst nach Ablauf dieser Frist oder vor Beginn der Mitgliederversammlung angezeigt wird, muss die Vollmacht in Schriftform im Original vorgelegt werden. Ein Vertreter kann für nicht mehr als fünf Mitglieder das Stimmrecht ausüben.
(9) Die Mitgliederversammlung auch durch Medien (bspw. Videokonferenz, Telefonkonferenz u.w.) vermittelt stattfinden, soweit nicht zumindest 10 Mitglieder dieser Form der Mitgliederversammlung widersprechen. Der Widerspruch muss binnen 5 Tagen nach Versand der Einladung schriftlich oder in Textform erfolgen. Beschlüsse können auch mündlich mit Protokollierung oder im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn zumindest fünf Mitglieder zustimmen.
(10) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit den gesetzlich vorgesehenen Mehrheiten. Dies gilt auch für Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung, die durch Medien vermittelt stattfinden. Stimmenthaltungen sind zulässig. Sie werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt. Als Stimmenthaltung gilt auch eine nicht abgegebene Stimme.
(11) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält oder die Änderung seines Zwecks zum Gegenstand hat, ist die Zustimmung von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 80 % erforderlich. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die vom zuständigen Registergericht vorgeschrieben werden, können vom Vorstand umgesetzt werden und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind hierüber zu informieren
(12) Die Art der Abstimmung, auch für Wahlen, bestimmt die Versammlungsleitung. Abstimmungen können - soweit möglich - zu einer Gesamtabstimmung zusammengefasst werden, sofern kein teilnehmendes Mitglied einer solchen Blockabstimmung wider- spricht. Jedes Mitglied kann im Fall einer Blockabstimmung nur insgesamt zustimmen, ablehnen oder sich enthalten. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn die Hälfte der bei der Abstimmung anwesenden oder vertretenen Mitglieder dies beantragen.
(13) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist durch den Protokollführer, den der Versammlungsleiter bestimmt, sowie vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls können nur innerhalb von weiteren vier Wochen nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 40 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.

§11 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Präsidenten/-in, dem/der stellvertretenden Präsidenten/-i n und dem/der Schatzmeister/-in.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
(3) Der Präsident hat den Vorsitz des Vorstands sowie der Fachvorstände inne.
(4) Zu den Aufgaben des Vorstands zählen, soweit diese nicht gesetzlich oder durch die Satzung anderen Gremien vorbehalten sind:
(a) Vereinsstruktur und Politik
(b) Repräsentationsaufgaben
(c) Öffentlichkeitsarbeit
(d) Einsatz von Beauftragten und Vorsitz der Ausschüsse
(e) Fortlaufende Geschäfte des Vereins unter Zuhilfenahme einer Geschäftsstelle oder eines Geschäftsführers
(f) Betreuung der Region und deren Leiter
(g) Überwachung des Bankwesens
(h) Überwachung und Betreuung der regionalen Kassen
(i) Betreuung des Kontos der Geschäftsstelle
(j) Kontrolle des Budgets
(5) Der Vorstand kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben und zur Unterstützung seiner Aufgabenerledigung Dritter bedienen, die nicht Mitglieder sein müssen. Die entsprechenden Kosten sind Kosten des Vereins.
(6) Der Vorstand hat weiter folgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Ausstellung der Tagesordnung
(b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
(c) Erstellen des jährlichen Budgets, Vorstellung des Budgets in der ordentlichen Mitgliederversammlung, Verwaltung der Beiträge und des Vermögens des Vereins sowie Erstellung eines Leistungsverzeichnis des Vereins
(d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie Umwandlung von Mitgliedschaften
(e) Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse, Festlegung der regionalen Schwerpunkt-Themen
(f)  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§12 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Amtszeit endet mit der dritten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung, in Ermangelung einer solchen nach einer Frist von 36 Monaten seit dem Monat der Wahl.
(2) Der Vorstand kann im Blockverfahren gewählt werden. §9 Abs. 12 gilt auch für die Vorstandswahl.
(3) Auch nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die Mitglieder des Vorstands so lange im Amt, bis im Rahmen einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Eine Wiederwahl ist beliebig häufig möglich.
(5) Soweit während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied ausscheidet, kann für den Rest der Amtsdauer der verbliebene Vorstand ein Vereinsmitglied als Vorstandsmitglied kooptieren. Dies gilt auch, wenn zwei Vorstände ausscheiden.

§13 Fachvorstände / Beiräte
(1) Die Fachvorstände des Vereins können durch den Vorstand berufen werden. Die Aufgabe der Fachvorstände ist die Erarbeitung von lnhalten der Vereinsarbeit. Die Fachvorstände können, mit Einwilligung des Vorstands Expertenkreise zur Unterstützung berufen. Die innere Ordnung der Fachvorstände und der Expertenkreise werden durch den Vorstand bestimmt.
(2) Der Verein kann durch Beschluss des Vorstandes einen oder mehrere Beiräte zur allgemeinen Unterstützung des Vereins einrichten. §13 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

§14 Die Regionen
(1) Die Mitglieder des Vereins sind aufgrund der regionalen Tätigkeit in Regionen unterteilt.

(2) Über die Auflösung, die Veränderung oder die Neubildung von Regionen entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitglieder können die für sie günstig liegende Region selbst bestimmen.
(4) Die interne Koordination der Arbeit des Vereins in den Regionen wir durch Regionaldirektoren geleistet. Die Regionaldirektoren und die stellvertretenden Regionaldirektoren werden durch die Mitglieder der jeweiligen Regionen für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

(5) Der Regionaldirektor und sein(e) Stellvertreter sind verpflichtet, jährlich mindestens 4 Regionalsitzungen abzuhalten. Die Sitzungsprotokolle und Teilnehmerlisten sind der Geschäftsstelle zuzustellen.
(6) Die Wahl des Regionaldirektors - gewählt werden kann nur ein Mitglied gemäß §3 - muss bis spätestens 1 Monat vor der Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Bis zur Vorstellung der Regionaldirektoren bei der Mitgliederversammlung und ihrer Bestätigung üben die Regionaldirektoren das Amt nur vorbehaltlich aus.

Aufösung

§15 Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §9 (11) festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Für den Fall der Auflösung des Vereins oder einer Liquidation aus anderem Grunde fällt das Vermögen des Vereins an eine durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anfallsberechtigten.




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