Umsatzsteuer bei Hotelpaketen
Am 1. Oktober hat der Bundesfinanzhof die folgenden Informationen veröffentlicht (verlinkt).
Es geht um die Besteuerung von Nebenleistungen in der Hotellerie, die für viele Hoteliers zu zahlreichen Fragen geführt haben, wie welche Leistung, die als inklusive oder kostenfrei ausgewiesen, besteuert wird.
Wir haben die Profis gefragt und Carolin von der ETL adhoga hat geantwortet:
Kostenlos für den Gast heißt nicht automatisch ohne Umsatzsteuer. Viele Hotels bieten Parkplatz, WLAN oder Wellnessbereich seit Jahren ohne gesonderten Preis zur Übernachtung an. Trotzdem mussten sie schon bisher prüfen, ob ein Teil des Zimmerpreises auf diese Extras entfällt. In der Praxis wurde dieser Anteil teils pauschal ermittelt, teils blieb die Behandlung uneinheitlich.
Pauschalpreis, getrennte Steuersätze
Der Bundesfinanzhof hat im Mai 2026 klargestellt, dass Frühstück sowie der Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen nicht unter die Steuerermäßigung für die Beherbergung fallen. Auch ein Pauschalpreis macht daraus keine einheitlich mit 7 Prozent zu besteuernde Leistung. Bei Parkplätzen und WLAN ist zunächst zu klären, ob überhaupt eine entgeltliche Leistung vorliegt. Sind Parkplätze auch für die Allgemeinheit frei und unentgeltlich zugänglich, kann es bereits an einer steuerbaren Leistung fehlen.
Für Hotelpakete bietet die Finanzverwaltung eine Vereinfachung. Sind für Zusatzleistungen keine Einzelpreise vereinbart, können bestimmte Leistungen in einer Servicepauschale gebündelt werden. Seit 2026 wird nicht beanstandet, wenn dafür 15 Prozent des Pauschalpreises angesetzt und mit 19 Prozent versteuert werden. Die übrigen 85 Prozent können bei einem passenden Paket mit 7 Prozent angesetzt werden. Wer anders aufteilt, braucht eine sachgerechte und dokumentierte Berechnung.
Die Aufteilung läuft von Anfang an mit
Die Aufteilung ist keine Korrektur für den Jahresabschluss. Sie muss schon bei der laufenden Erfassung stimmen. PMS, Kassensystem und Finanzbuchhaltung benötigen dieselben Leistungsanteile und Steuerschlüssel.
Auch auf der Rechnung müssen die Entgelte nach Steuersätzen aufgeschlüsselt sein. Die Servicepauschale kann als Sammelposten erscheinen. Einzelpreise für jede Leistung sind nicht erforderlich, wenn die Vereinfachung greift.
Beim Frühstück gelten eigene Spielregeln. Speisen werden grundsätzlich mit 7 und Getränke mit 19 Prozent besteuert. Bei einem gemeinsamen Preis kann der Getränkeanteil pauschal mit 30 Prozent angesetzt werden.
Für Hotels heißt das: Pakete prüfen, Aufteilungsmethode festlegen und die Steuersätze konsequent in Systemen und Rechnungen abbilden. Gerade bei vermeintlich kostenlosen Extras entscheidet die konkrete Gestaltung über die Umsatzsteuer.
Mehr zu den Entscheidungen, Pauschalregeln und Praxisfolgen? Hier klicken und den ausführlichen Beitrag im ADHOGA-Blog lesen.
Umsatzsteuer bei Hotelpaketen
- 30.10.2026