Widerruf von Online Buchungen


Der Deutsche Bundestag hat am 19. Dezember 2025 das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts (BT-Drs. 21/1856) verabschiedet. Damit wurden die europäischen Verbraucherrechte-Richtlinien (EU) 2023/2673 und (EU) 2024/825 umgesetzt.

Für klassische Hotelbuchungen mit festem Anreise- bzw. Leistungsdatum ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen.
(https://www.dehogabw.de/informieren/aktuelles/detail/kein-widerrufsbutton-erforderlich-fuer-online-hotelbuchungen)

Die Neuregelungen des Verbrauchervertragsrechts schaffen keine neuen Widerrufsrechte für bislang ausgenommene Branchen oder Leistungen. Sie betreffen ausschließlich die technische Ausübung eines Widerrufs, sofern bei einem online geschlossenen Fernabsatzvertrag bereits ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Zentraler Punkt ist hierbei die Pflicht zur Bereitstellung einer elektronischen Widerrufsfunktion („Vertrag widerrufen“-Button).

Klassische (Online-)Hotelbuchungen sind nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht als solche betroffen. Eine Betroffenheit entsteht nur in den Fällen, in denen Hotels online Verträge anbieten, für die ohnehin ein Widerrufsrecht besteht. In diesen Konstellationen greift die neue technische und organisatorische Pflicht zur Bereitstellung einer elektronischen Widerrufsfunktion.

Dies betrifft insbesondere Gutscheine ohne festen Leistungs- oder Reisetermin (z. B. Wertgutscheine für Übernachtungen). Für solche Produkte besteht ein Widerrufsrecht, weshalb hier auch technisch ein entsprechender Widerrufsbutton vorzuhalten ist. Dieser muss gegebenenfalls durch Anbieter von Buchungs- oder Gutscheinlösungen umgesetzt werden.

Gleiches gilt grundsätzlich für zubuchbare Zusatzleistungen, etwa Spa-, Wellness- oder sonstige Zusatzangebote, sofern sie isoliert online gebucht werden können. Auch hier kann ein Widerrufsrecht bestehen, mit der Folge, dass die technische Widerrufsfunktion bereitzustellen ist.

Werden Übernachtung und Zusatzleistungen kombiniert angeboten, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Buchung als Pauschalreise zu qualifizieren ist. Pauschalreiseverträge unterliegen nicht dem gesetzlichen Widerrufsrecht, sondern den speziellen Rücktritts- und Kündigungsregelungen des Pauschalreiserechts. In diesen Fällen besteht daher ebenfalls keine Pflicht zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons.

Praxishinweis für Hoteliers:
Vor dem Hintergrund der neuen empfehlen wir, die eigenen AGB sowie Online-Buchungsstrecken – insbesondere im Hinblick auf Gutscheine, Zusatzleistungen und deren technische Umsetzung – rechtlich überprüfen und ggf. anpassen zu lassen.


Autoren:
Anna Heuer, Verbandsgeschäftsführerin | HSMA Deutschland e.V.

Widerruf von Online Buchungen
  • 02.02.2026

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